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EU-Kartenführerschein - FAQ

Fahrerlaubnisklassen

Fahrerlaubnisverordnung
(FeV) (neu)

Alter

Ein-schluss

Befris-tung

Vorbesitz Klasse... erforderl.

A

1Leistungsunbeschränkte Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder einer bbH von mehr als 45 km/h. Das Fahren leistungsunbeschränkter Krafträder ist grundsätzlich erst nach mindestens 2 Jahren Fahrpraxis auf Krafträdern bis 25 kw Nennleistung und bis maximal 0,16 kW/kg Leermasse erlaubt; zusätzliche Prüfung ist nicht erforderlich. (Ausnahme: Direkteinstieg ab dem 25. Lebensjahr möglich dtl)

a)25


direkt b)18 Stufe 2Jahre

A1,M

unbefr.

 

A1

1Leichtkrafträder bis 125 ccm und bis 11 kW (bei 16-17 jährigen beschränkt auf bbH von max. 80 km/h dtl) Als solche gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer bbH von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31.12.93 erstmalig in den Verkehr gekommen sind.

a)16 Stufe b)18

M

unbefr.

a)direkt

C

Kraftfahrzeuge -ausgenommen Krafträder- über 3500 kg zGM und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von nicht mehr als 750 kg); im gewerblichen Güterverkehr bei Personen unter 21 Jahren grundsätzlich auf 7500 kg zGM (einschl. Anhänger) beschränkt [VO (EWG) 3820/85, Art. 5].

Kfz>3,5t 2_c<750kg

18

C1,S

5Jahre

B

CE

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zGM. Die zGM des Zuges ist abhängig von Anzahl und Abstand der Achsen (§ 34 StVZO), unter Beachtung der zulässigen Anhängelast (Summe der Achslasten), § 42 StVZO. Die zGM ist im gewerblichen Güterverkehr bei Personen unter 21 Jahren grundsätzlich auf 7500 kg (einschl. Anhänger) beschränkt
[VO (EWG) 3820, Art. 5].

Kfz>3,5t2_ce >750kg<750kg

18

BE,C1E, T;D1E b.Vorb. von D1;DE b.Vorb. von D

5Jahre

C

C1

Kraftfahrzeuge mit einer zGM von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit An-hängern mit einer zGM von nicht mehr als 750 kg; im gewerblichen Güterverkehr bei Personen unter 21 Jahren grundsätzlich auf 7500 kg zGM (einschl. Anhänger) beschränkt [(VO) EWG 3820, Art. 5].

Kfz>3,5t-7,5t 2_c<750kg<750kg

18

 

bis 50 danach 5Jahre

B

C1E

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C 1 und einem Anhänger über 750 kg zGM. Die zGM des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten; die zGM des Zuges ist auf 12000 kg beschränkt. Die zGM ist im gewerblichen Güterverkehr bei Personen unter 21 Jahren grundsätzlich auf 7500 kg (einschl. Anhänger) beschränkt [VO (EWG) 3820, Art. 5].

van3,5t-7,5t . anhaeng>750kg lkw_2Zug nicht mehr als 12t

Anmerkung: C, C1, C1E, CE berechtigen im Inland auch zum Führen von KOM ggf. mit Anhänger mit einer entsprechenden zGM und ohne Fahrgäste, zu Fahrten zur Überprüfung des technischen Zustands oder zur Überführung.

18

BE,D1E b. Vorb. von D1; DE b.Vorb. von D

bis 50 danach 5Jahre

C1

B

Kraftfahrzeuge mit einer zGM von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zGM von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zGM bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahr-zeuges, sofern die zGM der Kombination 3500 kg nicht übersteigt).

3b_abis 3,5t
anhaengbis750kg
3b_ah
zGM Kombination <3,5 t
zGM Anhänger 

18

M,L,S

unbefr.

direkt

BE

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg zGM. Bei PKW darf die Anhänge-last (Summe der Achslasten) die zGM des Zugfahrzeuges nicht überschreiten. Bei LKW und Geländefahrzeugen mit durchgehender Bremse darf die Anhänge-last das 1,5 fache der zGM des Zugfahrzeuges betragen. Bei PKW und Geländefahrzeugen darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) 3500 kg nicht übersteigen(§ 42 StVZO).

van_2bis 3,5t anhaeng>750kg
3b_ah
Kombination > 3,5 t
z. G. Anh. > Leermasse Zugfz.

18

keine

unbefr.

B

D

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz und Anhänger bis 750 kg zGM.
busvananhaeng

Anmerkung: ohne Personenbeförderung siehe Anm. zu C

21

D1

5Jahre

B

DE

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen und Anhänger über 750 kg.
busvan
anhaengüber 750kg

21

BE,D1E und C1E, wenn C1 vor-handen

5Jahre

D

D1

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zGM von nicht mehr als 750 kg).
anhaengbis 750kg
van_39-16 Fahrgastplätze

21

keine

5Jahre

B

D1E

Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg. Die zGM des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. Die zGM des Zuges ist auf < 12t beschränkt.
anhaengüber 750kg
van_3z. G. Beschränkung Zug 12 t

21

BE, C1E wenn C1 vor-handen

5Jahre

D1

M
dtl

4mZweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm und einer bbH von nicht mehr als 45 km/h. Kfz, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, bis 50 ccm, einer bbH bis 45 km/h und Leermasse von nicht mehr als 150 kg,
Übergangsvorschr.: Bis zum 31.12.2001 erstmals i. d. Verkehr gekom.: Krafträder mit einem Hubraum < 50ccm und einer bbH von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, und dreirädrige einsitzige Kfz, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer bbH < 45 km/h, einem Hubraum < 50 ccm und einer Leermasse von < 150kg (Lastendreirad) und die bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommenen Kleinkrafträder und FmH im Sinne der Vorschriften der DDR. 
Weitere FmH siehe § 76 FeV.

16

keine

unbefr.

direkt

T
dtl

2_3_tZugmaschinen mit einer durch die bbH von nicht mehr als 60 km/h (Stufenführerschein 16-17 jährige 40km/h) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die bbH von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (6 (5) FeV) bestimmt sind und für solche eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

a)16 Stufe b)18

L,M,S

unbefr.

direkt

L
dtl

5lZugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die bbH des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind; selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer bbH von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

16

keine

unbefr.

direkt

S

Kleinkrafträder (dreirädig) nicht mehr als 45 km/h, 50 ccm Hubraum oder 4 kW
Leichtkraftfahrzeuge (vierrädig) nicht mehr als 45 km/h, 50 ccm Hubraum oder 4 kW und nicht mehr als 350 kg Leermasse

16

keine

unbefr.

direkt

Legende dtl=

Nationale FE-Klasse bzw. nationale Regelung der Bundesrepublik Deutschland; das Fahrerlaubnis-recht anderer EU-Mitgliedstaaten kann hiervon abweichen; andere EU-Mitgliedstaaten können eigene Klassen und nationale Kriterien einführen.

Für die Richtigkeit dieser Angaben übernehmen wir keine Gewähr. Weitere Informationen erhalten Sie aus der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau- und Wohnungwesen.  

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