Elektronischer Aufenthaltstitel

FAQ
Allgemein
1.) Wann wurde der eAT eingeführt?
Seit dem 1. September 2011 wird an Ausländer in Deutschland der neue elektronische Aufenthaltstitel (eAT) im Scheckkartenformat ausgegeben.
2.) Warum wird der eAT eingeführt?
Zur Einführung des eAT haben sich alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet. Grundlage hierfür sind die EU-Verordnungen Nr. 1030/2002 und Nr. 380/2008. Ziel ist es, die Aufenthaltstitel der Europäischen Union für Drittstaatsangehörige zu vereinheitlichen sowie die Bindung zwischen Dokumenteninhaber und Dokument durch die Nutzung biometrischer Daten deutlich zu erhöhen und damit vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen.
3.) Was ist der Vorteil des eAT gegenüber den bisherigen Klebeetiketten?
Mit dem eAT können Drittstaatenangehörige nun die gleichen Vorzüge nutzen, wie die deutschen Bürger mit dem neuen Personalausweis: die Online-Ausweisfunktion ermöglicht den sicheren Identitätsnachweis im Internet; mit der Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES) lassen sich online rechtsverbindliche Verträge abschließen oder Anträge an Behörden stellen. Auf die hoheitliche Ausweisfunktion können nur staatliche autorisierte Instanzen wie z. B. Polizei, Grenzschutz oder Zollbehörde zugreifen. Möglich wird die sichere Nutzung durch den kontaktlosen integrierten Sicherheits-Chip, auf dem sämtliche auf dem Ausweis gedruckten Informationen hinterlegt sind.
4.) Was ist anders als beim neuen Personalausweis?
Die beiden Dokumente sind sich sehr ähnlich. Äußerlich betrachtet haben sie das gleiche Format und bestehen aus den gleichen Materialien. Auf dem integrierten Chip werden aber zum Teil andere bzw. zusätzliche Informationen abgelegt, z. B. wie lange die Aufenthaltsgenehmigung des Inhabers gültig ist und welche Arbeitsberechtigung vorliegt. Außerdem beinhaltet der eAT von Personen ab dem sechsten Lebensjahr verpflichtend zwei digitale Fingerabdrücke sowie die so genannten Nebenbestimmungen.
5.) Woher kommen die Vorgaben für den eAT?
Die Neugestaltung des eAT folgt EU-Vorgaben. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat sich dazu entschieden, in die deutschen eAT außerdem freiwillig die Online-Ausweisfunktion zu integrieren, um für Drittstaatenangehörigen die gleichen Nutzungsmöglichkeiten zu schaffen wie für deutsche Bürger.
6.) Wer stellt den eAT her?
Die Bundesdruckerei stellt das neue ID-Dokument im Auftrag des Bundesministeriums des Innern (BMI) her.
7.) Behalten die alten Aufenthaltstitel ihre Gültigkeit?
Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten ihre eingetragene Gültigkeit längstens bis 30.04.2021.
8.) Wie lange ist ein eAT gültig?
Die Gültigkeit des eAT richtet sich nach der Art des Aufenthaltstitels bzw. der Bescheinigung über ein Aufenthaltsrecht und der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung der Ausländerbehörde. Bei unbefristeten Aufenthaltstiteln ist die Nutzbarkeit des Kartenkörpers auf zehn Jahre begrenzt. Nach zehn Jahren muss eine neue Karte ausgestellt werden. Wie auch der bisherige Aufenthaltstitel bzw. die Bescheinigung über ein Aufenthaltsrecht, ist der eAT nur so lange gültig wie der eingetragene, dazugehörige Reisepass oder Passersatz. eAT-Inhaber müssen auch künftig - zusätzlich zum eAT - ihren Reisepass bei sich tragen.
9.) Wo kann man den eAT beantragen?
Seit dem 1. September 2011 stellen nicht mehr die Ausländerbehörden den Aufenthaltstitel für ausländische Mitbürger aus, sondern zentral die Bundesdruckerei in Berlin. Der Antrag wird weiter bei den rund 650 örtlich zuständigen Aufenthaltsbehörden gestellt. Dort werden das Passbild und die Unterschrift eingescannt und Fingerabdrücke aufgenommen. Die Bundesdruckerei produziert anschließend den eAT als scheckkartengroße Karte. Nähere Informationen zum Antragsverfahren sind dort erhältlich. Interessenten können sich auch telefonisch an den Bürgerservice wenden. Der Bürgerservice ist unter der Telefonnummer: 0180 - 1 33 33 33 von Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr erreichbar. (3,9 ct/Minute aus dem Festnetz, aus dem Mobilfunknetz maximal 42 ct/Minute, auch aus dem Ausland erreichbar).
10.) Was passiert mit dem eAT, wenn dessen Inhaber umzieht?
In diesem Fall muss die für die Ummeldung zuständige Behörde (Ausländerbehörde oder Meldebehörde) am neuen Wohnsitz aufgesucht werden. Diese ändert die Adresse im Chip und auf dem sichtbaren Teil des eAT.

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